Allgemeine Geschäftsbedingungen

CCR- Studios Media Service Jannusch / Speck GbR

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Vertragsbeziehungen zwischen den CCR-Studios Media Service, Jannusch / Speck GbR (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Vertragspartnern hinsichtlich des Auftrags zur Produktion eines Radiospots.
Für alle Aufträge gelten ausschließlich die AGB des Auftragnehmers. Die AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung.

Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die vorliegenden AGB jederzeit unter Wahrung einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen für die Zukunft zu ändern. Die Ankündigung erfolgt durch Veröffentlichung der geänderten auf der Webseite des Auftragnehmers. Widerspricht der Nutzer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung, so gelten die Nutzungsbedingungen als angenommen.

2. Zustandekommen des Auftrags

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, d.h. nicht bindend und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen.
Der Auftrag kommt ausschließlich durch Versenden der Auftragsbestätigung an den Auftragnehmer (Auftragsbestätigung per E-Mail) zustande.

Für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, besteht kein Widerrufsrecht gemäß § 355 ff. BGB

3. Leistungsumfang/Vergütung

Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Nachträgliche Spotänderungen aufgrund von Änderungs- bzw. Ergänzungswünschen des Auftraggebers sind kostenpflichtig. Hierzu sollen insbesondere solche nachträglichen Spotänderungen, die eine erneute Buchung des oder der Sprecher erfordern.
Der Auftragnehmer darf die ihm obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen.

4. Urheberrechtliche Nutzungsrechte/Leistungsschutzrechte

Dem Auftragnehmer steht das Urheberrecht an allen von uns erstellten Medien nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an dem vom Auftragnehmer produzierten Radiospot für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem ersten Tag der Ausstrahlung des/der Spots. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung des produzierten Radiospots ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung.
Sind zur Erstellung oder Umsetzung des Radiospots Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z.B. Urheber- , GVL- oder GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird der Auftragnehmer die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die Werbemaßnahme (Radiospot) zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfangs. Sofern der Spot zu weiteren nicht dem Vertragszweck unterliegenden Werbemaßnahmen genutzt werden soll, muss der Auftraggeber die erforderlichen Nutzungs- oder Verwertungsrechte sowie Zustimmungen Dritter einholen und diese Kosten selbst tragen.

Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer darf die von ihr produzierten Werbespots zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung nutzen. Sofern der Auftraggeber hiermit nicht einverstanden ist, muss er dies dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen.

5. Berechnung von Entwürfen, Layouts und Grundkonzeptionen

Soweit der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Musteraufnahmen, Konzeptionsentwürfe, Entwürfe oder ähnliche Leistungen erbringt, sind diese vom Auftraggeber zu vergüten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass keine Auftragserteilung erfolgt. An vorgenannten vorläufigen Entwürfen, Mustern, Musteraufnahmen und Ähnlichem (sog. Grundkonzeption) erwirbt der Auftraggeber keinerlei Nutzungs- oder andere Rechte.

6. Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers abzunehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Auslieferung erklärt oder verweigert wird. Die Abnahme gilt zudem als erfolgt, wenn die Zahlung oder Nutzung des Werks erfolgt.
Soweit auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen am Arbeitsergebnis vorgenommen werden, ist eine Korrekturstufe in der Vergütung beinhaltet. Weitergehende Änderungen erfolgen gemäß separater Kalkulation auf Kosten des Vertragspartners, es sei denn, das Arbeitsergebnis ist mangelbehaftet.

7. Rechnung, Preis, Zahlung, Zahlungsbedingungen

Der Auftragnehmer stellt die Leistungen nach Erbringung in Rechnung.
Die Vergütung richtet sich nach dem in der Auftragsbestätigung genannten Produktionspreis. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Rechnungen sind grundsätzlich ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig sofern in der Rechnung kein anderes Zahlungsziel genannt ist.
Wird innerhalb dieser Frist nicht geleistet, sind mit Eintritt des Verzugs die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
Zum Einzug der Forderung kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch ein SEPA Basismandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 5 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung wird auf 5 Tage verkürzt. Der Auftraggeber sichert zu, für die Deckung des Kontos
zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Rechnungsempfängers.

8. Pflichten des Auftraggebers

Die inhaltliche und rechtliche Prüfung des dem Auftragnehmer bereitzustellendem Produktionsmaterial obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Er ist hierfür allein verantwortlich und verpflichtet sorgfältig zu überprüfen, dass diese Daten nicht gegen presse-, werbe- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften sowie Vorschriften zum Jugendschutz verstoßen sowie durch den Radiospot keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen Kosten, die in Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, auf erste Aufforderung vollumfänglich frei. Der Auftragnehmer und der ausstrahlende Sender sind nicht verpflichtet die Daten vor Annahme des Auftrages anzusehen und zu prüfen; dies gilt insbesondere auch für etwaige Verweise innerhalb des Radiospots auf Webseiten, Telefonnummern und weitere Inhalte.
Der Auftraggeber hat von ihm zur Verfügung zu stellendes Produktionsmaterial sowie weitere erforderliche Unterlagen dem Auftragnehmer unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer alle Informationen und neu hinzutretenden Umstände mit, die die Durchführung des Auftrages berühren. Für alle an den Auftragnehmer zu übermittelnden Daten trägt ungeachtet der gewählten Übermittlungsmethode das Übermittlungsrisiko der Auftraggeber. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung kann keine Gewähr übernommen werden.
Bei Änderungswünschen nach Aufnahme der Produktion, die von dem ursprünglich vereinbarten Konzept abweichen, hat der Auftraggeber auch die bis dahin entstanden Produktionskosten zu tragen.

9. Zurückweisungsrecht

Der Auftragnehmer behält sich vor, vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material zurückzuweisen, wenn ein sachlicher Grund hierfür gegeben ist. Sachliche Gründe können u.a. Herkunft, Inhalt, Form, technische Qualität oder inhaltliche Gründe sein.

10. Lieferzeiten

Fertigstellungstermine bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Ist für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verschieben sich die vereinbarten Termine, um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Verzögerungen infolge von Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers oder bei Problemen mit Fremdleistungen verschieben den Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer – auch innerhalb des Verzuges – die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat und durch die dem Auftragnehmer die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie bspw. behördliche Maßnahmen, rechtmäßiger Streik oder Aussperrung. Dauert die Behinderung länger als eine Woche, so ist der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer aus diesen Gründen oder aufgrund des vom Auftraggeber erklärten Rücktritts von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

11. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn die Schäden bzw. die Aufwendungen auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen beruhen oder wenn sie durch leicht fahrlässige Verletzung einer verkehrswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung des Auftragnehmers in jedem Fall auf solch typische Schäden bzw. Aufwendungen oder einen solchen typischen Schadens- bzw. Aufwendungsumfang begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht oder wenn der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Allgemeines und Schlussbestimmungen

Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.